Einkünfte aus beweglichem Vermögen, das an Personen übergeben wurde, die zur Sammlung, Beförderung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz berechtigt sind, sind von der Besteuerung befreit. Über diese nicht steuerpflichtigen Einkünfte erfolgt eine Auskunft gemäß Art. 73, Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Als steuerpflichtiges Einkommen aus der Veräußerung oder dem...