Der Kreis der patentsteuerpflichtigen Personen umfasst nun auch juristische Personen, die ein Restaurant, einen Catering-Betrieb oder eine Bar betreiben. Voraussetzung für diese Art von Betrieben ist, dass sie über bis zu 3 Sterne verfügen, einen Umsatz von weniger als 100.000 BGN haben und nicht nach dem Mehrwertsteuergesetz registriert sind. Diese Personen unterliegen nicht mehr der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz und dem Einkommensteuergesetz, mit Ausnahme der Quellensteuern dem Körperschaftsteuergesetz.
Ab dem 1. März 2024 sind Personen, die Restaurants in Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieben der Kategorien – zwei, drei, vier oder fünf Sterne – betreiben, verpflichtet, die Möglichkeit der Zahlung auch über ein POS-Terminalgerät bereitzustellen.