Änderungen im Mehrwertsteuergesetz für 2024

Der Nullsatz für die Lieferung von Brot und Mehl, für die Nutzung von Sportanlagen und für allgemeine touristische Dienstleistungen wird bis zum 30.06.2024 verlängert.

Der Satz von 9 % für Restaurantdienstleistungen wird bis zum 31.12.2024 verlängert.

Ab dem 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung auf 166 000 BGN geändert.

Berichtigungen der verbrauchten Steuergutschrift werden auch bei Diebstahl und Feststellung des Verlusts der Waren durchgeführt.

In Artikel 80 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes werden neue Hypothesen aufgenommen, bei denen keine Berichtigung des in Anspruch genommenen Steuerguthabens vorgenommen wird:
– im Falle vom Ausschuss von Gegenständen, die infolge ihrer üblichen Verwendung im Rahmen der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen objektiv unbrauchbar für die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen geworden sind;
– im Falle der Zerstörung, des Verlusts oder des Fehlens von Waren infolge anderer Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle des Steuerpflichtigen liegen und die dieser nachweisen kann, dass sie nicht durch sein Verschulden verursacht wurden.
– Personen, die auf Initiative der Nationalen Agentur für Einnahmen registriert wurden, erhalten die Möglichkeit, für jede von ihnen erbrachte steuerpflichtige Leistung, für die sie gemäß Art. 102, Abs. 3 und Abs. 4 Mehrwertsteuergrsetz Steuer schulden, in der ersten oder in der nächsten Steuerperiode gemäß Art. 116 Mehrwertsteuergesetz die ausgestellten Dokumente ohne erhobene Steuer zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, in der die Steuer in einer separaten Zeile auszuweisen ist.
– Zahlungsdienstleister sollten ein Register führen und daraus spätestens am letzten Tag des auf das Kalenderquartal folgenden Monats Informationen über die Zahlungsempfänger und Zahlungen im Zusammenhang mit den von ihnen für das Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdiensten bereitstellen.
– Wenn eine für die Mehrwertsteuer registrierte oder nicht registrierte Person kein Dokument gemäß Art. 118 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz ausstellt, ist der Empfänger berechtigt, die Zahlung des Liefer-/Verkaufswertes zurückzubehalten. Das Vorstehende gilt nicht in den Fällen, in denen dieses Gesetz oder die Verordnung gemäß Abs. 4 vorsehen, dass beim Verkauf in einem gewerblichen Betrieb kein Steuer- oder Systemgutschein ausgestellt werden muss.

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