Mindestlohn – 933 BGN;
Mindestbetrag des Versicherungseinkommens für Selbstversicherte – 933 BGN;
Maximaler monatlicher Betrag des Versicherungseinkommens – 3.750 BGN;
Täglicher Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes – 107,14 BGN;
Die Zahlungsweise des Krankenstands durch den Arbeitgeber ändert sich – die ersten zwei Arbeitstage werden vom Arbeitgeber in Höhe von 70 % des durchschnittlichen täglichen Bruttoentgelts bezahlt, der Rest – von der Staatlichen Sozialversicherung;
Für unbezahlte Urlaubstage sind zusätzlich 8 % Krankenversicherung von BGN 466,50 zu zahlen, d. h. BGN 37,32 pro Monat;
Für die Tage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie der Erziehung eines Kleinkindes ist vom Arbeitgeber ein Krankenversicherungsbeitrag von 4,8 % auf 933,00 BGN zu zahlen, d. h. 44,78 BGN pro Monat.
Höhe des Krankenversicherungsbeitrags für Arbeitslose: 37,32 BGN pro Monat;
Eine neue Art von Versicherten sind Personen, die die Tätigkeit des Sammelns wilder Pilze und Früchte ausüben. Diese Personen sind auf eigene Kosten mit einem Versicherungseinkommen in Höhe der Hälfte des Mindestlohnes des Landes voll versichert und bestimmen nicht die endgültige Höhe des Versicherungseinkommens aus den realisierten Einkünften aus dieser Tätigkeit;
Auf schriftlichen Antrag des Angestellten wird der Lohn auf sein Zahlungskonto überwiesen. Falls sich das Zahlungskonto im Ausland befindet, gehen die Gebühren für die Geldüberweisung zu Lasten des Angestellten.
Ab dem 01.07.2024 kann der Arbeitgeber die Kündigung im eigenen Ermessen aufheben, bis der Arbeitnehmer gerichtlich Klage einreicht. Nach Einreichung der Klage und bis zum Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung kann er die Kündigungsanordnung mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers widerrufen.